Durchführungsbestimmungen

Durchführungsbestimmungen

Durchführungsbestimmungen für die Verleihung und Führung des Gütezeichens Kanalbau.

 

 

1 Gütegrundlagen

Die Gütegrundlage für das Gütezeichen besteht aus den Güte- und Prüfbestimmungen für die Herstellung und Instandhaltung von Abwasserleitungen und -kanälen. Sie wird in Anpassung an den technischen Fortschritt weiterentwickelt. 

2 Verleihung

2.1 
Die Gütegemeinschaft Herstellung und Instandhaltung von Abwasserleitungen und -kanälen e. V. - Güteschutz Kanalbau verleiht an Unternehmen / Organisationen, öffentliche Einrichtungen und Ingenieurbüros, die die Herstellung und/oder Instandhaltung von Abwasserleitungen und -kanälen durchführen, ausschreiben und/oder bauüberwachen, auf Antrag das Recht, das Gütezeichen ,,Herstellung und Instandhaltung von Abwasserleitungen und -kanälen" zu führen. 

2.2 
Der Antrag ist schriftlich an den Geschäftsführer der Gütegemeinschaft Herstellung und Instandhaltung von Adwasserleitungen und -kanälen e. V. - Güteschutz Kanalbau (Sitz Bad Honnef) zu richten. Dem Antrag ist ein rechtsverbindlich unterzeichneter Verpflichtungsschein beizufügen (Muster 1). 

2.3 
Der Antrag wird vom Güteausschuss geprüft. Der Güteausschuss prüft unangemeldet die Leistungen des Antragstellers gemäß den Güte- und Prüfbestimmungen. Er kann den Betrieb des Antragstellers besichtigen sowie die in den Güte- und Prüfbestimmungen erwähnten Unterlagen anfordern und einsehen. Über das Prüfungsergebnis stellt er ein Zeugnis aus, das er dem Antragsteller und dem Vorstand der Gütegemeinschaft zustellt. Der Güteausschuss kann geeignete Prüfingenieure oder Prüfstellen seiner Wahl mit diesen Aufgaben betrauen. Der mit der Prüfung Beauftragte hat sich vor Beginn seiner Prüftätigkeit zu legitimieren. Die Prüfkosten trägt der Antragsteller. 

2.4 
Fällt die Prüfung positiv aus, verleiht der Vorstand der Gütegemeinschaft dem Antragsteller auf Vorschlag des Güteausschusses das Gütezeichen. Die Verleihung wird beurkundet (Muster 2). Fällt die Prüfung negativ aus, stellt der Güteausschuss den Antrag zurück oder lehnt ihn ab. Er muss die Zurückstellung / Ablehnung schriftlich begründen. 

3 Benutzung

3.1 
Zeichenbenutzer dürfen das Gütezeichen nur für Leistungen verwenden, die den Güte- und Prüfbestimmungen entsprechen. 

3.2 
Die Gütegemeinschaft ist allein berechtigt, Kennzeichnungsmittel des Gütezeichens herstellen zu lassen und an die Zeichenbenutzer auszugeben oder ausgeben zu lassen und die Verwendungsart näher festzulegen. 

3.3 
Der Vorstand kann für den Gebrauch des Gütezeichens in der Werbung und in der Gemeinschaftswerbung besondere Vorschriften erlassen, um die Lauterkeit des Wettbewerbes zu wahren und Zeichenmissbrauch zu verhüten. Die Einzelwerbung darf dadurch nicht behindert werden. Für sie gilt die Maxime der Lauterkeit des Wettbewerbes. 

3.4 
Der Güteausschuss kann beschließen, das Gütezeichen für verschiedene Leistungen in Abstimmung mit dem RAL in verschiedener Form anzuwenden. 

3.5 
Ist das Zeichenbenutzungsrecht endgültig entzogen worden, sind die Verleihungsurkunde und alle Kennzeichnungsmittel des Gütezeichens zurückzugeben; ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht nicht. 

4 Überwachung

4.1 
Die Gütegemeinschaft ist berechtigt und verpflichtet, die Benutzung des Gütezeichens und die Einhaltung der Güte- und Prüfbestimmungen zu überwachen. Die Kontinuität der Überwachung durch geeignete neutrale Prüfingenieure oder im Rahmen eines Überwachungsvertrages mit einem neutralen Prüfinstitut ist dem RAL nachzuweisen. 
Die Prüfingenieure bzw. Prüfinstitute haben die jeweils geltenden Anforderungen und Voraussetzungen für die Zulassung und Beauftragung von Prüfingenieuren und Prüfstellen zu erfüllen, welche der Güteausschuss in Anpassung an den technischen Fortschritt weiterentwickelt. Diese Anforderungen sind veröffentlicht und können auch bei der Geschäftsstelle angefordert werden. 

4.2 
Jeder Zeichenbenutzer ist verpflichtet, die Güte- und Prüfbestimmungen einzuhalten. Er hat alle Abnahmebescheinigungen, sofern sie die Herstellung und Instandhaltung von Adwasserleitungen und -kanälen betreffen, vorzuhalten. Der Güteausschuss oder dessen Beauftragter können diese Unterlagen jederzeit unangemeldet einsehen und gegebenenfalls die Aufzeichnungen auf Vollständigkeit prüfen. Der Zeichenbenutzer unterwirft seine gütegesicherten Leistungen den unangemeldeten Überwachungsprüfungen durch den Güteausschuss oder dessen Beauftragten in Umfang und Häufigkeit entsprechend den zugehörigen Forderungen der Güte- und Prüfbestimmungen. Er trägt die Prüfkosten. 

4.3 
Der Zeichenbenutzer hat dem Prüfer die jederzeitige Besichtigung des Unternehmens, der Organisation, der öffentlichen Einrichtung, des Ingenieurbüros während der Betriebsstunden und die ungehinderte Durchführung der Prüfung zu gestatten. Außerdem können zur Prüfung der Vollständigkeit der Abnahmebescheinigungen Auskünfte bei Auftraggebern eingeholt werden. 

4.4 
Fällt eine Prüfung negativ aus oder wird eine Leistung beanstandet, kann der Güteausschuss die Prüfung wiederholen lassen. Der Zeichenbenutzer kann ebenfalls eine Wiederholungsprüfung verlangen. 

4.5 
Über jede Prüfung ist ein Protokoll zu erstellen. Die Gütegemeinschaft und der Zeichenbenutzer erhalten davon je eine Ausfertigung. 
Die Gewähr für eine einheitliche Qualität und gleiche Maßstäbe bei den Prüfungen ist gegeben durch die vom Güteausschuss festgelegte Vorgehensweise und regelmäßige Schulungen der Prüfer sowie deren Teilnahme an den Sitzungen des Güteausschusses. 

Dem Zeichenbenutzer ist vor der Durchführung der Ahndungsmaßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (10 Arbeitstage nach Zugang des Prüfberichtes).

4.6 
Werden Beanstandungen von Leistungen durch Dritte an den Güteausschuss herangetragen, so hat dieser den Beanstandenden darauf hinzuweisen, dass im Falle der Durchführung einer Sonderprüfung der Beanstandende die Prüfkosten zu tragen hat, wenn die Beanstandung unberechtigt ist; werden sie zu Recht beanstandet, trägt sie der betroffene Zeichenbenutzer. 

4.7 
Für zusätzliche Prüfungen bei Wiederholungsprüfungen sowie für vermehrte Prüfungen aufgrund eines Beschlusses des Güteausschusses werden Gebühren nach der Beitrags- und Gebührenordnung erhoben. 

4.8 
Soweit im konkreten Bauvertrag ausdrücklich und damit mit Zustimmung des Auftragnehmers festgelegt, werden die Protokolle der Prüfungen auf Anfrage auch dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt. 

5 Ahndungsmaßnahmen bei Mängeln

5.1 
Werden vom Güteausschuss Mängel in der Gütesicherung festgestellt, verhängt der Vorstand auf Vorschlag des Güteausschusses Ahndungsmaßnahmen gegen den Zeichenbenutzer. Diese sind je nach Schwere des Mangels: 

  1. Zusätzliche Auflagen, z B. im Rahmen der Eigenüberwachung,
  2. Verkürzung des Prüfintervalls,
  3. Verwarnung,
  4. befristeter oder dauernder Zeichenentzug.


Die genannten Maßnahmen können miteinander verbunden werden. 

6 Beschwerde

Zeichenbenutzer können gegen Ahndungsmaßnahmen binnen 4 Wochen, nachdem sie mittels eingeschriebenem Brief zugegangen sind, beim Güteausschuss Beschwerde einlegen, über die spätestens innerhalb von 3 Monaten mit Begründung zu entscheiden ist. 

7 Gütezeichenverleihung nach Zeichenentzug

Ist das Zeichenbenutzungsrecht entzogen worden, kann es frühestens nach 6 Monaten wiederverliehen werden. Das Verfahren bestimmt sich nach Abschnitt 2. Der Vorstand der Gütegemeinschaft kann zusätzliche Bedingungen stellen. 

8 Änderungen

Diese Durchführungsbestimmungen nebst Mustern (Verpflichtungsschein, Verleihungsurkunde) sind von RAL anerkannt. Änderungen, auch redaktioneller Art, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von RAL. 

 

 

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Alle in diesen Durchführungsbestimmungen verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral aufzufassen.