HINWEISE IN REGELWERKEN

EKVO Hessen

Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO)
(Landesrecht Hessen)- 07.12.2017

Anhang 1 . Eigenkontrolle von Abwasserleitungen und kanälen

 
6. Anforderungen an die Durchführung der Kontrollen und die Auswertung 

(1) Betriebe oder Stellen, die mit der Zustandserfassung von Abwasserkanälen und -leitungen beauftragt werden, müssen vor Auftragsvergabe und während der Werkleistung die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachweisen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Betrieb oder die Stelle die Anforderungen der vom Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. (RAL) herausgegebenen Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961) oder gleichwertige Anforderungen erfüllt.

 

Die Anforderungen sind erfüllt, wenn der Betrieb oder die Stelle im Besitz des RAL-Gütezeichens für den jeweiligen Ausführungsbereich oder die jeweilige Beurteilungsgruppe ist.

 

Die Anforderungen sind ebenfalls erfüllt, wenn der Betrieb oder die Stelle die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit unter Beachtung der Anforderungen der Güte- und Prüfbestimmungen RAL-GZ 961 nachweist.

 

(2) Die Kontrolle von Abwasserkanälen und -leitungen schließt die Auswertung der Ergebnisse der Zustandserfassung hinsichtlich des Sanierungsbedarfs nach den dafür maßgeblichen Regeln der Technik durch einen Betrieb oder eine Stelle mit der erforderlichen Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit ein.